Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten künftig für alle Bestellungen. Es gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Den Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen bzw. Leistungen annimmt oder bezahlt. Auch die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

1.3 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorstehenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an. Die jeweils aktuellste Fassung der Einkaufsbedingungen ist auf der Homepage der Bochumer Eisenhütte www.be-th.de hinterlegt. Der Lieferant erklärt sich bereit, diese einzusehen und mit der Einbeziehung der jeweils neuesten Fassung einverstanden zu sein. Ergänzend gelten gegebenenfalls die allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Angebote und Bestellungen

2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.2 Bestellungen und Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant ihm diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

2.3 Angebote sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für entstehende Bestellungen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Anfragenden. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen folgende Merkmale aufweisen:
Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werksadresse, Empfangsstelle, vollständige Artikelbezeichnung, Gewichte, Mengen, Mengeneinheiten sowie bei Einfuhr aus derEU die USt.-ID-Nr. und die Lieferantenerklärung.

2.4 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit der Bochumer Eisenhütte erst nach einer von der Bochumer Eisenhütte erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

3. Preise

3.1 Die Preise sind bindende Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
Sie beinhalten alles, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Lieferungs-/Leistungspflicht zu bewirken hat. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach
Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt dies den Auftraggeber, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen binnen 30 Tagen vorzunehmen. Binnen zwei Wochen darf der Auftraggeber eine Zahlung unter Abzug eines Skontos von 2 %, bezogen auf die Nettosumme vornehmen.

4. Lieferung und Versand, höhere Gewalt

4.1 Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u.a., dass

  • der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein;
  • der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferungen / Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind;
  • der Auftragnehmer zusichert, die zu übertragenden Nutzungsrechte auch übertragen zu können, und zwar frei von Rechten Dritter;
  • der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.

4.2 Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vor der Ausführung getroffen wurde.

4.3 Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

4.4 Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung des Auftraggebers zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften des Auftraggebers und des
Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern des Auftraggebers vollständig angegeben.
Die Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstige Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von der Bochumer Eisenhütte gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit bei dem Lieferanten.

4.6 Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

5. Qualität und Abnahme

5.1 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Er hat Aufzeichnungen insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

5.2 Der Lieferant garantiert, dass die Ware den im Bestellschreiben und einer etwaigen Auftragsbestätigung festgelegten Parametern entspricht und im Übrigen auch mit den hierfür jeweils geltenden CE- Richtlinien in Einklang steht. Auch müssen die Lieferungen den etwaig unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen, sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

5.3 Die Bochumer Eisenhütte behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Lieferant mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Sendet die Bochumer Eisenhütte mangelhafte Ware zurück, so ist sie berechtigt, ihm den Rechnungsbetrag zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist, jeweils ab deren Erkennen, 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

5.4 Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich. Zu liefernde Maschinen, Maschinenteile und Anlagen müssen insbesondere den folgenden Vorschriften entsprechen:

  • Vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten
  • Produkthaftungsgesetz
  • CE- Richtlinie

5.5 Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

5.6 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.

6. Lieferungs- und Leistungsfristen/ -termine

6.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Verstreichen des Liefertermins gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist bei Bringschulden der Eingang der Ware bei der von der Bochumer Eisenhütte genannten Empfangs-
bzw. Verwendungsstelle. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kommt der Lieferant ohne Mahnung in Verzug, wenn er der Bochumer Eisenhütte die abnahmefähige Leistung nicht anbietet. Die Bochumer Eisenhütte darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

6.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

6.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.

6.4 Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist die Bochumer Eisenhütte berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Auftragssumme pro Werktag, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme, zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen. Die Geltend-machung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Wiederholte Leistungsstörungen

Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Sein Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an die Bochumer Eisenhütte zu erbringen verpflichtet ist.

8. Anlieferung/Leistung und Lagerung

8.1 Soweit Auftragnehmer und Auftraggeber für den Vertrag die Geltung einer, der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten, internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und den sonst getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
geliefert/geleistet und verzollt (DDP „delivered duty paid“, gemäß Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.

8.2 Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Lieferung/Leistung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Lieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

8.3 Teillieferungen/-leistungen sind unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Teillieferungen/-leistungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferungs-/Leistungsscheine sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

8.4 Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den durch den Auftraggeber geeichten Waagen festgestellte Gewicht maßgebend.

8.5 Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung/Leistung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungs-/Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.

8.6 Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Lieferungs-/Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrages die volle Verantwortung und Gefahr.

8.7 Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.

8.8 Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

8.9 Den Empfang von Sendungen hat sich der Lieferungs-/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

9. Abtretung und Unterlieferanten

9.1 Der Auftragnehmer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.

9.2 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Bochumer Eisenhütte nicht berechtigt, den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben

9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Unterlieferanten dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zu nennen.

10. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

10.1 Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.

10.2 Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10.3 Notwendige Voraussetzung zur Zahlung ist eine Rechnung gemäß § 14 UStG.

10.4 Der Auftragnehmer von Bauleistungen verpflichtet sich, unverzüglich eine im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG des für ihn zuständigen Finanzamtes vorzulegen, falls diese nicht bereits beim Auftraggeber vorliegt. Sofern der Auftragnehmer von Bauleistungen keine im Zeitpunkt des Rechnungsausgleiches gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 EStG vorgelegt hat, wird gemäß § 48 EStG ein Steuerabzug in Höhe von 15% der Gegenleistung (Rechnungsbetrag) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt.

11. Ansprüche aus Mängelhaftung

11.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

11.2 Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Lieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

11.3 Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, gerechnet ab der Übergabe des Liefergegenstandes an die Bochumer Eisenhütte oder den von der Bochumer Eisenhütte benannten Dritten an der von der Bochumer Eisenhütte benannten Empfangsstelle. Für neu gelieferte/geleistete oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern der Schuldner den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Wird keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen, ist die Rüge rechtzeitig,
sofern sie innerhalb einer Frist von vierzehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.

11.4 Wird die Bochumer Eisenhütte wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist die Bochumer Eisenhütte berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion.

11.5 Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Anzeige eines Mangels mit der Mangelbeseitigung beginnen oder nicht innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten Frist diesen Mangel beseitigen, die Leistung nicht vertragsgemäß durchführen oder liegt ein dringender Fall vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Im Fall eines Rücktritts trägt der Auftragnehmer die Kosten
der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt gegebenenfalls die notwendige Entsorgung und die Kosten für diese Entsorgung. Erfolgt eine Rückrufaktion durch die Auftragnehmer, ist dieser verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen.

12. Sicherheit und Umweltschutz

12.1 Die Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnungen über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs-und Gefahrenstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch sie anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbestellung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

12.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

13. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

13.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschland erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

13.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

13.3 Er ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

14. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

14.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von der Bochumer Eisenhütte angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf den Auftraggeber über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.

14.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf die Bochumer Eisenhütte über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

15. Beistellung von Material

15.1 Vom Auftraggeber beigestelltes Material bleibt sein Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum der Bochumer Eisenhütte zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung ihrer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.

15.2 Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für den Auftraggeber. Er wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen bzw. ihm steht Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

16. Vertraulichkeit

16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

16.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für den Auftraggeber, insbesondere nach seinen Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigte Erzeugnisse, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bochumer Eisenhütte.

16.3 Die Bochumer Eisenhütte weist darauf hin, dass sie personenbezogene Daten speichert, die mit ihrer Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten zusammenhängen und diese Daten auch an mit ihr verbundene Unternehmen der Bochumer Eisenhütte übermittelt.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

18. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt deutsches Recht.

19. Verbot der Werbung/Geheimhaltung

19.1 Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftragnehmers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

19.2 Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

20. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Das Gleiche gilt für den jeweiligen Vertrag.

21. Datenschutz

21.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und umzusetzen. Sofern der Auftragnehmer als Teil der beauftragten Leistung personenbezogene Daten der Bochumer Eisenhütte verarbeitet, wird der Auftragnehmer mit der Bochumer Eisenhütte zusätzlich eine Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abschließen sowie die hierfür erforderlichen Informationen in Form des bei Bedarf der Bochumer Eisenhütte zur Verfügung gestellten Lieferanten-Fragebogens zur Verfügung stellen. Falls der Auftragnehmer diese Daten an einem Standort außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, wird der Auftragnehmer mit der Bochumer Eisenhütte ergänzende Vereinbarungen abschließen, die ein angemessenes Datenschutzniveau beim Auftragnehmer sicherstellen; setzt der Auftragnehmer hierfür Subunternehmer ein, wird der Auftragnehmer auf Wunsch der Bochumer Eisenhütte sicherstellen, dass diese entsprechende Vereinbarungen mit der Bochumer Eisenhütte abschließen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers hierzu besteht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bochumer Eisenhütte. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung der Wahrung der Vertraulichkeit. nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs.4 DSGVO während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtungserklärungen sind der Bochumer Eisenhütte auf Wunsch vorzulegen. Der Auftragnehmer hat, mit der gebotenen Sorgfalt, darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der DSGVO beachten und die aus dem Bereich der Bochumer Eisenhütte erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Dem Datenschutzbeauftragten der Bochumer Eisenhütte sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.“

21.2 Die Bochumer Eisenhütte verarbeitet personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung von ihren Auftragnehmern erhält. Zudem verarbeitet das Unternehmen – soweit für die Erbringung seiner Leistung erforderlich – personenbezogene Daten, die die
Bochumer Eisenhütte aus öffentlich zugänglichen Quellen zulässigerweise gewinnt oder die ihr von anderen Unternehmen ihrer Gruppenmitglieder oder von sonstigen Dritten berechtigt übermittelt werden. Die Bochumer Eisenhütte weist darauf hin, dass sie diese Daten auch an mit ihr verbundene Unternehmen übermittelt. Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der Durchführung von Verträgen mit Lieferanten oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage hin erfolgen. Soweit erforderlich verarbeitet die Bochumer Eisenhütte Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO), wie beispielsweise für Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten. Die Bochumer Eisenhütte verarbeitet und speichert personenbezogenen Daten solange dies für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Die Bochumer Eisenhütte weist auch darauf hin, dass sie die Daten des Auftragnehmers auf der Grundlage des Art. 14 DSGVO speichern wird.

22. Anwendbare Fassung

Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgebend.
Stand Mai 2018