AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bochumer Eisenhütte GmbH & Co. KG

1. Allgemeines
6. Mängel und sonstige Haftungen

1.1 Unsere Lieferungsbedingungen gelten für alle laufenden und künftigen Aufträge, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen
anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

1.2 Für Montageaufträge gelten unsere allgemeinen Montagebedingungen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2 Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernde, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Mehr- oder
Mindermengen oder –gewichte bis zu 5% bleiben unberücksichtigt.

2.3 Eigentum und Urheberrechte an Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben bei uns; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und sind auf unser Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich portofrei an uns zu übersenden.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Verpackung und Versicherung sind zusätzlich vom Besteller zu bezahlen. Das gleiche gilt bei Sonder- und Teillieferungen sowie kurzfristigen Eillieferungen. Die Preise sind errechnet aufgrund der heutigen gültigen Werkstoffpreise und Löhne. Sollten sich diese bis zur Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, entsprechend höhere Preise in Rechnung zu stellen; damit erklärt sich der Besteller schon jetzt
einverstanden. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,

3.2 Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.3 Zahlung hat – mangels abweichender Vereinbarung – bis zum 30. des der Lieferung ab Werk oder Lager oder der angezeigten Fertigstellung
folgenden Monats in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen.

3.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir

3.4.1 Zinsen in Höhe von 1% pro Monat ohne Mahnung und Schadensnachweis berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens
sowie die Rechte aus § 326 BGB bleibt vorbehalten.

3.4.2 unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen
noch offenen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten und

3.4.3 angemessene Sicherheitsleistungen verlangen.

3.5 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Gefahrenübergang und Abnahme

4.1 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn die Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird.

4.2 Der Besteller kann die Ware, sofern er dies bei der Auftragserteilung mit uns vereinbart, vor Lieferung besonders prüfen und abnehmen.
Falls besondere Gütevorschriften bedungen sind, ist er auf unsere Anforderung hin zu einer solchen Abnahme verpflichtet. Nimmt er sie nicht rechtzeitig vor, so gilt die Ware mit dem Versand ab Werk als bedingungsgemäß geliefert und abgenommen.

4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Unsere Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Lieferpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.

5.2 Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte und gelieferte Waren bleiben
unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.

5.3 Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden, verarbeitet oder bearbeitet, so tritt uns der Besteller schon jetzt seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem vermischten, verbundenen Gegenstand oder an dem neuen oder dem durch Be- oder Verarbeitung gewonnenen Gegenstand ab; der Besteller darf den Gegenstand bis auf Widerruf für uns in Besitz haben.

5.4 Von einer Pfändung oder anderen Gefährdung unserer Rechte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

5.5 Veräußert der Besteller den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand, so ist er verpflichtet, dem Dritterwerber gegenüber ebenfalls das Eigentum vorzubehalten; der Besteller tritt außerdem schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche und den Eigentumsvorbehalt gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung dem Dritterwerber jederzeit anzuzeigen. Die Zahlungen des Dritterwerbers darf der Besteller nur als unser
Treuhänder entgegennehmen, er ist verpflichtet, eingehende Beträge sofort an uns abzuführen.

5.6 Die Liefergegenstände sind auf Kosten des Bestellers von ihm selbst unter voller Versicherung gegen Feuer, Wasser, Explosion und sonstige
Schäden zu halten. Von eintretenden Schäden ist uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Für die Dauer eines Eigentumsvorbehaltes tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche gegenüber den Versicherungsgebern an uns ab. Soweit aus eintretenden Versicherungsfällen Zahlungen an den Besteller geleistet werden, sind diese unverzüglich an uns abzuführen.

5.7 Zur Zurücknahme des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes sind wir berechtigt, wenn der Besteller mit den ihm obliegenden Vertragspflichten in Verzug ist, wenn begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen, desgleichen in Fällen positiver Vertragsverletzung durch den Besteller, Zahlungseinstellung, Vergleich- oder Konkursantrag; die Zurücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Zurückgenommene Gegenstände können wir frei verwerten; für unsere Ausfallforderung haftet der Besteller.

5.8 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferforderungen nebst Nebenforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. In diesem Fall bleibt uns jedoch die Auswahl unserer Sicherung vorbehalten.

5.9 Erreicht der Wert der uns gegebenen Sicherungen nicht mehr den Betrag unserer Lieferforderungen nebst Nebenforderungen, so haben wir Anspruch auf Bestellung einer ausreichenden Sicherung nach unserer Wahl.

Für Sachmängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder die Nichteinhaltung sonstiger Garantien gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt:

6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder nur zu liefern, die
innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig werden. Etwa ersetzte Teile werden unser Eigentum.

6.2 Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängel nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6.3 Unsere Mängelhaftung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

6.3.1 bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektro-chemischen oder elektrischen Einflüssen, es sei denn, die Mängel sind auf unser Verschulden zurückzuführen.

6.3.2 wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

6.3.3 wenn der Besteller uns für die nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gibt. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht seine fälligen vertraglichen verpflichtungen aus diesem oder anderen Aufträgen erfüllt hat.

6.4 Wenn wir für das Funktionieren, insbesondere für die Erreichung bestimmter Leistungen von kompletten Anlagen die Garantie übernommen haben, so ist die Garantie von uns nur zu erfüllen, wenn Projektierung, Erstellung, Montage und Inbetriebnahme der kompletten Anlage durch uns erfolgt.

6.5 Für die Rechtsmängel, insbesondere bei Verletzung von Schutzrechten Dritter durch uns, haften wir unter folgender Voraussetzung:

6.5.1 der Erwerber hat den Mangel vor Vertragsabschluss nicht gekannt;

6.5.2 der Mangel ist vom Lieferer schuldhaft herbeigeführt worden;

6.5.3 wir werden binnen einer Woche von der Geltendmachung der Rechte eines Dritten schriftlich unterrichtet. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haften wir bis zur Höhe von 5% des Rechnungsnettowertes der betreffenden Lieferung. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung unserer entsprechenden Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten.

6.6 Sonstige Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen; das gilt auch für Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten seitens des Lieferers, soweit dieser nicht vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat.

7. Unmöglichkeit und Verzug

7.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten,
7.1.1 wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.

7.1.2 wenn wir uns bei ausdrücklich garantierten Lieferzeiten im Lieferungsverzuge befinden und wir trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Besteller mit dessen ausdrücklicher Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, die Nachfrist durch unser Verschulden nicht einhalten.

7.1.3 wenn wir trotz angemessen gestellter Nachfrist unsere Pflicht zur Nachbesserung durch unser Verschulden nicht erfüllen; die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der nachbesserungspflichtige Mangel von uns anerkannt oder uns nachgewiesen worden ist.

7.2 Tritt die Unmöglichkeit oder die Lieferungs- oder Leistungsverzögerung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

7.3 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden jedweder Art.

7.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

8. Datenschutz

8.1 Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) daraufhin, dass wir die Daten des Bestellers auf der Grundlage des BDSG speichern werden.

8.2 Weitere Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die Sie im Internet unter Impressum abrufen können.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bochum.

9.2 Das Vertragsverhältnis einschließlich der Lieferungsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat und/oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.

9.3 Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Vertragsteile sind gehalten, einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichen Zweck entsprechende wirksame Fassung zu geben.